Leitbild
EAF-SACHSEN: PLATTFORM – SPRACHROHR – NETZWERK
Eine familiengerechte Gestaltung von Politik, Gesellschaft und Kirche – das ist die Aufgabe, die familienbezogene Einrichtungen, Werke und Verbände der evangelischen Kirche unter dem Dach der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen seit zwei Jahrzehnten verbindet. Gegründet im Juni 1993 fragt die eaf Sachsen auf Grundlage des Evangeliums danach, was Familie heißt, was Familien in Sachsen bewegt und was Familien brauchen.
Dabei ist die eaf Sachsen eine Plattform für Diskussionen zu ethischen und sozialen, wirtschaftlichen und pädagogischen Themen, die Familien betreffen. Sie ist Sprachrohr für gesellschaftspolitische Positionen und damit Verbindung zwischen Familien-Basisarbeit und Sozialpolitik, zwischen Kirche und Gesellschaft. Und durch die in verschiedenste Gremien und Arbeitsgruppen eingebundenen Mitglieder ist die eaf ein fachkompetentes Netzwerk für aktuelle familienpolitische Themen.
Seit 2010 fragt die eaf Sachsen in der Reihe „Was brauchen Familien in Sachsen“ danach, welche Bedürfnisse Familien haben und welche Rahmenbedingungen sie benötigen, um gut zu leben. Hier geht es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die Pflege von Angehörigen oder um Familienbilder im Wandel. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Stärkung von Demokratie durch die Stärkung von Familien z.B. im Umgang mit Rechtsextremismus.
Universitätsstraße 2
04109 Leipzig
Tel: 0341/4137-555
Satzung (Fassung 2021)
Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen Landesarbeitskreis Sachsen e.V
§ 1 Name, Geschäftsjahr und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen
Landesarbeitskreis Sachsen e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist auf der Grundlage des Evangeliums die gemeinsame Beratung und
Vertretung ethischer, pädagogischer, sozialer und anderer Fragen der Familienpolitik, die Förderung
der Familienbildung, der Familienberatung und der Familienerholung auf Landesebene. Der Verein
will auf den vorgenannten Gebieten mit Wort und Tat einen Beitrag für eine gerechte Sozialordnung
leisten und unterstützt damit die Arbeit der Mitglieder.
Der Verein ist Mitglied im Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V.
(2) Der Verein setzt sich für die Stärkung und den Schutz von Familien in ihrer Vielfalt ein.
(3) Der Verein strebt die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere im Kontext Familie, an.
(4) Der Verein versteht sich als Dachverband in familienpolitischen Fragestellungen.
(5) Der Verein ist Mitglied der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Familie auf Bundesebene.
(6) Der Verein erarbeitet und vertritt Stellungnahmen zu aktuellen politischen Entwicklungen, zu
Richtlinien und Gesetzen auf Landesebene.
(7) Der Verein arbeitet mit anderen Gruppierungen zusammen, die sich mit Familienfragen befassen.
(8) Öffentlichkeitswirksame Aktionen zu familienpolitischen Problemen sowie die Förderung von
Aktivitäten der Mitglieder unterstreichen die thematische Arbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein erfüllt durch Wahrnehmung seiner nach § 2 festgelegten Aufgaben ausschließlich und
unmittelbar, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
gemeinnützige Zwecke. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können sein:
a) Evangelische Werke, Vereine, Arbeitszweige, Einrichtungen, Landeskirchen, Freikirchen und
Kirchgemeinden und deren Zusammenschlüsse im Land Sachsen,
b) Natürliche Personen,
c) nicht konfessionell gebundene Zusammenschlüsse und Einrichtungen der Familienarbeit,
Familienbildung und Familienberatung, sofern sie die Aufgaben nach § 2 der Satzung anerkennen.
(2) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung; ersteres
bei a) und c) nach Vorlage der Satzung / Ordnung.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten.
(3) Die Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von
drei Monaten schriftlich erklären.
(4) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied bei schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung ausschließen.
Legt das Mitglied Beschwerde ein, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe der eaf Sachsen e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder nach § 4 nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch Vertreter und
Vertreterinnen wahr, soweit sie nicht natürliche Personen sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordert. Es kann zu einer Präsenzsitzung oder auch einer virtuellen Sitzung
eingeladen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich von dem/ der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/ der
Stellvertreterin unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und von
ihm/ ihr geleitet.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist bzw. verhinderte Mitglieder schriftlich ihr Stimmrecht (max.
zwei Stimmen) an ein stimmberechtigtes Mitglied übertragen haben.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene gültige Stimmen zählen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen, Ausschlüsse und die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3
Mehrheit.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichts
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g) Beratung und Beschlussfassung zu den in § 2 beschriebenen Aufgaben
h) Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als
genehmigt, wenn innerhalb von 6 Wochen nach seiner Versendung kein Einspruch erhoben wird.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/ der Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin,
c) drei Beisitzern/ Beisitzerinnen,
d) dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin, der / die im Vorstand Rede- aber kein Stimmrecht
hat.
(2) Bis zu zwei Vorstandmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden, auch
wenn Sie dem Verein nicht angehören. Für die Zeit der Vorstandstätigkeit sind sie Mitglied des
Vereins.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet eine Nachwahl bei der nächsten
Mitgliederversammlung statt.
(5) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin wird vom Vorstand berufen und abberufen. Die
Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, neben dem/ der
Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin anwesend sind. Er entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb einer Vorstandssitzung fassen
(Umlaufverfahren).
Das Umlaufverfahren bedarf jedoch der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder. (§ 28 Abs. 1, § 32 Abs. 2 BGB).
(7) Der Vorstand ist verantwortlich:
a) für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen,
b) über die laufende Arbeit zu beraten und zu beschließen, insbesondere Stellungnahmen zu
verabschieden und öffentlich zu vertreten,
c) die hauptamtlichen Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle anzustellen sowie die
Dienst- und Fachaufsicht zu regeln,
d) Mitglieder für Fachausschüsse und Kommissionen zu berufen,
e) für die Einberufung von Fachausschüssen, die ihm gegenüber verantwortlich sind, diese können
jederzeit Sachverständige hinzuziehen.
(8) Der Vorstand tritt auf Einladung des/ der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin
mindestens zweimal im Jahr zusammen. Es kann zu einer Präsenzsitzung oder auch einer virtuellen
Sitzung eingeladen werden.
(9) Der/ die Vorsitzende, der Stellvertreter/ die Stellvertreterin, der Geschäftsführer/ die
Geschäftsführerin vertreten den Verein nach § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Geschäftsführung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Vorstand eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von einem
Geschäftsführer/ einer Geschäftsführerin geleitet wird.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese haben einmal im
Jahr die entsprechende Prüfung vorzunehmen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Auflösung
(1) Der Beschluss über Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende
Vermögen fällt an die Ev.- Luth. Landeskirche in Sachsen und die Ev. Kirche Berlin – Brandenburg –
schlesische Oberlausitz, zweckgebunden für Familienarbeit.
§ 12 Inkrafttreten Die Satzung wurde am 22.06.1993 von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Die
Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Geändert MV 1. Juli 2008/ Eingetrag. Vereinsregister Amtsgericht DD, 4. November 2008
Jetzige Fassung: MV 1. Juli 2021
https://eaf-sachsen.de/wp-content/uploads/2022/02/Satzung_eafSachsen.pdf
Beitragsordnung der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Sachsen e.V.
Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt:
- für Einzelmitglieder jährlich mindestens 40 €.
- für Gruppen, Zentren und Arbeitsgemeinschaften, die regional tätig sind, jährlich 100 €.
- Einrichtungen und Organisationen, die landesweit tätig sind, zahlen 750 € Jahresbeitrag.
- Das Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. und die Ev. Kirche der schlesischen Oberlausitz entrichten einen jährlichen Beitrag 750 €.
- Landeskirchliche Werke und landeskirchliche Einrichtungen zahlen jährlich 150 €.
Die Beiträge sind bei jährlicher Zahlung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres fällig.
Mitglieder können in begründeten Fällen auf Antrag für den Zeitraum eines Jahres beitragsfrei gestellt werden. Einzelmitglieder, die aufgrund ihrer Funktion Mitglied sind, werden beitragsfrei gestellt. Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Dresden, 29. September 2022
Herunterladen können Sie die Beitragsordnung: hier.